hinterlegt beim ZVDH (Für Ibero® Schiefer, Grube i-18, Premium Qualität)
Der Hersteller
übernimmt eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach §443 BGB in nachstehendem Umfang für die von ihm benannten Produkte:
§1 Allgemeines
1. Die Garantie gilt zugunsten der Bedachungsunternehmen, die sowohl zum Zeitpunkt des Materialkaufs als auch zum Zeitpunkt der Reklamation mittelbares oder unmittelbares Mitglied eines dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) angeschlossenen Verbandes sind.
2. Die Garantie beginnt mit dem Gefahrübergang der Produkte (Auslieferung an den Händler bzw. an das Bedachungsunternehmen) und besteht für einen Zeitraum von 6 Jahren.
3. Sie gilt unabhängig von vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Bedachungsunternehmens gegenüber dem Lieferanten/Großhändler/Verkäufer.
4. Die Ansprüche aus der Garantie gehen bei Erlöschen des Garantienehmers auf den Endkunden über.
5. Die Beschaffenheit wird auf dem beigefügten Produktdatenblatt konkretisiert.
6. Während der zugesicherten Haltbarkeitsdauer dürfen sich die darin spezifizierten Daten des Produktes durch den normalen Gebrauch nur in dem Maße verändern, dass es die technisch einwandfreie Funktion des Produkts nicht beeinträchtigt. Die Garantie bezieht sich gern. §434 Absatz 2 S. 2 BGB auch auf Montageanleitungen, unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgen.
§2 Garantieinhalt
1. Der Garantiegeber verpflichtet sich,
a) das zur Nacherfüllung notwendige Material,
b) die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ein-/ und Ausbaukosten auf der Basis ortsüblicher Baustellenverrechnungssätze inklusive eventueller Gerüstkosten zu leisten.
2. Ist der Mangel sowohl werkstoff- als auch verarbeitungsbedingt, werden die in 1a und 1b genannten Ersatzleistungen anteilig nach dem Grade der Verursachung übernommen.
3. Die Garantiesumme ist auf eine Höchstsumme von 0,5 Mio. Euro pro Schadensfall und insgesamt auf 2 Mio. Euro pro Schadensserie begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
§3 Voraussetzungen für den Garantiefall
1. Bei Anlieferung muss die Ware gern. §377 HGB überprüft werden.
2. Die Verarbeitung des Materials muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und unter Beachtung der Herstellerangaben stattfinden.
3. Der Garantiefall muss unverzüglich angezeigt werden.
4. Nach Anzeige des Garantiefalles muss der Hersteller Gelegenheit bekommen haben, den Schaden vor Ort zu besichtigen und zu beurteilen.
§4 Absicherung der Garantieansprüche
Die Garantie wird abgesichert, indem zum Zeitpunkt der Garantieerklärung eine Versicherungspolice des Herstellers vorliegt, in der die Deckung des mit der Garantieerklärung verbundenen Risikos erklärt ist (sog. erweiterte Produkthaftpflichtversicherung) und die auch für einen noch offenen Restgarantiezeitraum nach einer eventuellen Insolvenz des Herstellers gilt.
§5 Streitschlichtung
1. Zur Regelung strittiger Ansprüche aus diesen Bestimmungen wird eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle aus je einem Mitglied von Seiten des Herstellers und des ZVDH installiert.
2. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für alle Seiten bindend.
3. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, bleiben alle Parteien in ihren Rechten unberührt.
4. Die Schlichtungsstelle kann sich eine eigene Verfahrensordnung geben.